Denn die Interessen des Verpflichteten werden nur in diesem Ausmaß beeinträchtigt; soweit die neue Bewirtschaftungsart zu keiner erhöhten Belastung des dienenden Gutes führt, ist kein Grund erkennbar, weshalb der Verpflichtete dessen Inanspruchnahme nun nicht mehr dulden müsste; entschiede man anders, führte jegliche Änderung der Bewirtschaftung dazu, dass die Dienstbarkeit zunächst nicht ausgeübt werden könnte und in weiterer Folge nach § 1479 ABGB erlöschen würde; ein solches Ergebnis könnte aber - etwa aufgrund ergänzender Auslegung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrags - dann erwogen werden, wenn eine andere Bewirtschaftung des herrschenden Gutes zwar nicht mit einer verstärkten Ausübung des konkret bestehenden Rechts verbunden wäre, wohl aber aus anderen Gründen - etwa wegen dadurch verursachter Immissionen - zu einer Beeinträchtigung des dienenden Gutes führte
§§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB
GZ 4 Ob 25/14a, 25.03.2014
OGH: Auch bei einer Änderung der Nutzungsart kann nur die Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden.
Zwar ist für die Liegenschaft des Beklagten eine Dienstbarkeit zulasten der Liegenschaft der Kläger einverleibt. Diese wurde jedoch begründet, als das herrschende Gut noch landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Zufahrt zu einem Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten wäre davon keinesfalls gedeckt. Zwischen den Parteien ist allerdings unstrittig, dass diese Dienstbarkeit aufgrund der mehr als dreißigjährigen Nutzung des dienenden Gutes als Zufahrt zu einer Fremdenpension durch Ersitzung ausgeweitet wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist zudem anzunehmen, dass die neuerliche Nutzungsänderung des herrschenden Gutes (Dauervermietung nach Umbau) zu einer weiteren - und zwar deutlichen - Mehrbelastung des dienenden Gutes geführt hat. Damit entscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von einem Vorverfahren über die Nutzung desselben Weges als Zufahrt zu einem anderen Grundstück, das früher ebenfalls zum Pensionsbetrieb gehört hatte. Die Kläger hatten dieses Verfahren verloren (2 Ob 150/12s), die Mehrbelastung durch die Nutzung der Gebäude auf dem hier herrschenden Gut war dort aber der Natur der Sache nach nicht Gegenstand gewesen.
Die auch für die Beurteilung des vorliegenden Falls maßgebenden Grundsätze hat der OGH in der bereits erwähnten Entscheidung 2 Ob 150/12s ausführlich dargelegt.
Danach bestimmt sich der Inhalt von ersessenen Dienstbarkeiten nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte. Die Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten. Bei einer „ungemessenen“ Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist, orientiert sich der Inhalt einer solchen Dienstbarkeit zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet das eingeräumte Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen oder doch zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird.
Der Umfang einer Wegeservitut richtet sich stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Bestellung bzw Ersitzung der Dienstbarkeit. Kulturänderungen des herrschenden Gutes geben daher keinen Anspruch auf Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts; auch Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes sind unzulässig. Die unzulässige Erweiterung einer Dienstbarkeit iSd § 484 ABGB wurde etwa in der Ausdehnung eines für private oder landwirtschaftliche Zwecke eingeräumten Fahrrechts auf andere (insbesondere gewerbliche) Zwecke erblickt, wobei teilweise nur auf die inhaltliche Änderung der Rechtsausübung abgestellt wurde, teilweise aber auch auf eine Mehrbelastung des dienenden Gutes. Bei einer Vergrößerung des herrschenden Gutes oder baulichen Änderungen auf diesem wurde - sofern es sich nicht um eine gemessene Servitut handelte - vorrangig berücksichtigt, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Gutes ergibt.
Diese Rsp trägt die angefochtene Entscheidung nicht.
Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur die dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden. Denn die Interessen des Verpflichteten werden nur in diesem Ausmaß beeinträchtigt; soweit die neue Bewirtschaftungsart zu keiner erhöhten Belastung des dienenden Gutes führt, ist kein Grund erkennbar, weshalb der Verpflichtete dessen Inanspruchnahme nun nicht mehr dulden müsste. Entschiede man anders, führte jegliche Änderung der Bewirtschaftung dazu, dass die Dienstbarkeit zunächst nicht ausgeübt werden könnte und in weiterer Folge nach § 1479 ABGB erlöschen würde. Ein solches Ergebnis könnte zwar - etwa aufgrund ergänzender Auslegung eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrags - dann erwogen werden, wenn eine andere Bewirtschaftung des herrschenden Gutes zwar nicht mit einer verstärkten Ausübung des konkret bestehenden Rechts verbunden wäre, wohl aber aus anderen Gründen - etwa wegen dadurch verursachter Immissionen - zu einer Beeinträchtigung des dienenden Gutes führte. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Illustrativ ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung 1 Ob 144/07v: Bei Einräumung eines Wegerechts befand sich am herrschenden Gut ein größeres Einfamilienhaus, die Errichtung eines zweiten Gebäudes stand „im Raum“. Später wurden jedoch 19 Wohneinheiten errichtet, deren Mieter nun über das dienende Gut fuhren. Nach Auffassung des OGH musste der Dienstbarkeitsverpflichtete eine „unbeschränkte“ Wegnutzung durch die Mieter nicht dulden, wohl aber hatte er jenes Verkehrsaufkommen hinzunehmen, das „nach den heutigen Gegebenheiten mit dem Bewohnen von zwei (größeren) Privatvillen verbunden ist.“ Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist damit vergleichbar. Denn die Dienstbarkeit wurde durch Ersitzung für die Zufahrt zu Wohnzwecken (wenngleich iZm einer Fremdenpension) begründet; Umbauten und Dauervermietung führen nun zu einer (insgesamt) deutlich erhöhten Belastung der dienenden Liegenschaft, va außerhalb der Sommersaison. Diese Belastung kam jedoch nicht zur ursprünglichen hinzu, sondern trat an deren Stelle. Jene Nutzung, die die Kläger - unter Bedachtnahme auf die heutigen Verhältnisse (Motorisierung) - auch beim Betrieb einer in erster Linie während des Sommers betriebenen einfachen Fremdenpension hinnehmen müssten, haben sie auch in Zusammenhang mit den Dauermietern zu dulden.
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu Entscheidungen, in denen dem Berechtigten jegliche Nutzung untersagt wurde, die iZm einer neuen Bewirtschaftung des herrschenden Gutes stand. Denn dort trat die Belastung durch die neue Bewirtschaftung offenkundig zur bisherigen hinzu (zB 5 Ob 667/82: Anmeldung eines Taxigewerbes durch den weiter auf der herrschenden Liegenschaft ansässigen Dienstbarkeitsberechtigten), sodass in Wahrheit ohnehin nur eine Mehrbelastung zu prüfen war.
Die Kläger haben das Befahren des Weges durch die Mieter des Beklagten daher in jenem Ausmaß dulden, das dem durch den Betrieb der Fremdenpension ersessenen Recht entspricht. Die von ihnen begehrte Feststellung der umfassenden Nichtberechtigung geht auf dieser Grundlage zu weit. Allerdings kann auch bei Feststellungsbegehren ein Minderzuspruch erfolgen. Um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dort wird mit den Parteien insbesondere die Fassung des Spruchs zu erörtern sein. Sollten die Kläger am umfassenden Begehren festhalten, wird der Beklagte - der ein Recht behauptet und dieses daher im Verfahren über die negative Feststellungsklage behaupten und beweisen muss - ein konkretes Vorbringen zu erstatten haben, in welchem Ausmaß das Befahren des Weges aufgrund der dargestellten Rechtslage zulässig sein soll.