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Zivilrecht

OGH: Keine Bestrebungen des Vermieters, durch geeignete Baumaßnahmen die Aufhebung des behördlichen Betretungsverbots zu erwirken – Unterlassungsklage des Vermieters gegen den Mieter?

Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht; ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen

26. 05. 2014
Gesetze:

§ 1096 ABGB, § 1112 ABGB, § 1118 ABGB, § 29 MRG


Schlagworte: Bestandrecht, behördliches Betretungsverbot, unterlassene Baumaßnahmen, Unterlassungsklage des Vermieters gegen den Mieter


GZ 4 Ob 30/14m, 25.03.2014


 


OGH: Der OGH sprach wiederholt aus, dass die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder in der sich der Bestandgegenstand befindet, nur und erst dann die Auflösung des Bestandvertrags gem § 1112 ABGB bewirkt, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen. Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. Dass die Voraussetzungen für den rechtlichen Untergang der Bestandsache iSd § 1112 ABGB vorliegen, haben die Kläger nicht behauptet. Der zwischen den Parteien weiterhin bestehende Bestandvertrag steht dem auf seine Vereitelung abzielenden Unterlassungsbegehren aber entgegen. Eine Anspruchsgrundlage zur Vermeidung von Verwaltungsstrafen infolge Verstoßes gegen ein Betretungsverbot der Baubehörde ist somit nicht ersichtlich.


 


Die von den Klägern ins Treffen geführte Rsp des VwGH, wonach der Entlastungsbeweis iSd § 5 Abs 1 VStG nur dann als erbracht gilt, wenn der Eigentümer alles in seinen Kräften Stehende unternommen hat, um der Erfüllung verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen, schafft keine Anspruchsgrundlage gegen den beklagten Mieter, sondern bezieht sich nur auf allenfalls bereits bestehende. Auch zu 5 Ob 134/67 sprach der OGH aus, dass eine allfällige Zwangsvollstreckung verwaltungsbehördlicher Untersagungsbescheide den Vermieter nicht davor bewahrt, im Verhältnis zum Mieter ihm obliegende Handlungen (Erwirkung des Benützungskonsenses) zu setzen.


 


Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der den Bestandgeber treffenden Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG iVm § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG sind nicht überraschend iSd § 182a ZPO, zumal sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht primär auf die vertragliche Verpflichtung stützte, dem beklagten Bestandnehmer die Nutzung des gemieteten Objekts zu ermöglichen. In zweiter Instanz nicht geltend gemachte Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber nicht in dritter Instanz (erstmals) gerügt werden, sodass auf allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einzugehen ist.


 


Unabhängig von seinem konkreten Bestreitungsvorbringen (Wegfall des Betretungsverbots) bestritt der Beklagte allgemein den von den Klägern geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Dementsprechend erörterte das Erstgericht auch die Schlüssigkeit des klägerischen Begehrens, was - auch iSd Revisionsausführungen - eine Rechtsfrage bildet und nichts mit dem durch das Parteienvorbringen abgesteckten Rahmen gerichtlicher Überprüfung zu tun hat.

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