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Zivilrecht

OGH: Repräsentantenhaftung

Die Repräsentantenhaftung ist auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen

26. 05. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Repräsentantenhaftung, Jagdberechtigter


GZ 9 Ob 9/11f, 26.05.2011


 


OGH: Für eine Zurechnung des Revierorgans an den Beklagten ohne die Beschränkung des § 1315 ABGB ist eine „Repräsentantenhaftung“ zu prüfen. Zu dieser ist es stRsp, dass juristische Personen deliktisch nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für all jene Personen haften, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für sie ausüben. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es hierbei nicht an. Der Grundgedanke, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des „Machthabers“ genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, trägt bei allen diesen Funktionären, weil sie wegen der Selbstständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben.


 


Die Repräsentantenhaftung ist unter gleichen Wertungsaspekten auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen.


 


Sie ist aber nicht auf rein unternehmerische Tätigkeiten beschränkt, da etwa auch eine rechtsfähige politische Partei für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und Funktionäre, eine Wohnungseigentumsgemeinschaft für den Hausverwalter im Verhältnis zu einer Passantin oder die Mitglieder einer Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihren Jagdleiter haften können. In der Literatur wurde weiters darauf hingewiesen, dass nichts anderes anzunehmen sei, wenn eine natürliche Person als Eigenjagdbesitzer einen Jagdleiter einsetze. Auch eine besondere Qualifikationshöhe der Tätigkeit ist nicht zwingend, kann doch etwa auch bei Überwachung der Erfüllung der Streupflicht eine Repräsentantenhaftung anzunehmen sein. Maßgeblich ist nach den dargestellten Grundsätzen aber, ob eine Person für den „Machtgeber“ in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion tätig wurde.

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