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Zivilrecht

OGH: Schadenersatzpflicht des Jagdberechtigten und Erfüllungsgehilfe

Der Jagdberechtigte haftet seinem Grundnachbarn nicht gem § 1313a ABGB für Erfüllungsgehilfen

26. 05. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Jagdrecht, Wildschäden, Jagdschäden, Erfüllungsgehilfe


GZ 9 Ob 9/11f, 26.05.2011


 


OGH: Gem § 1313a ABGB haftet derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Die Einstandspflicht für Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB resultiert aus der Verfolgung konkreter eigener Interessen gegenüber dem Geschädigten. Sie setzt voraus, dass der Gehilfe zur Erfüllung einer bestehenden Sonderverbindung eingesetzt wird. Darunter fallen nicht nur (vor-)vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse, sondern auch öffentlich rechtliche Sonderbeziehungen, wenn sie ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen.


 


Diese Erfüllungsgehilfenhaftung trifft danach private Schuldner, die aufgrund öffentlich rechtlicher Sonderbeziehungen einer bestimmten Person zur Leistungserbringung verpflichtet sind.


 


Handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm im Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist § 1313a ABGB unanwendbar.


 


Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Beklagte durch eine ordnungsgemäße Fütterung und Bejagung seiner Verpflichtung entspricht, im Bereich von Fütterungsanlagen wildgerecht zu füttern und einen gesunden Wildstand der heimischen Wildarten in angemessener Zahl zu erhalten. Damit verfolgt er allerdings weder eigene Interessen gegenüber dem Geschädigten, noch kann hier von einer gläubigerähnlichen Position des Klägers ausgegangen werden. Denn auch wenn die ordnungsgemäße Bejagung und Wildfütterung ua den Schutz der Forstkulturen vor Wildverbiss verfolgt, so könnte dieser Schutz nicht auf die unmittelbar angrenzenden Jagdreviere begrenzt werden.

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