Die zivilrechtliche Haftung nach den Stmk Jagdgesetz differenziert zwischen Jagdschäden und Wildschäden; bei Wildschäden haftet der Jagdberechtigte nach dem Stmk Jagdgesetz nur, wenn diese Schäden innerhalb des Jagdgebietes vom Wild verursacht werden
§§ 1 ff Stmk JagdG
GZ 9 Ob 9/11f, 26.05.2011
OGH: Die in den landesrechtlichen Jagdgesetzen normierte Haftung des Jagdberechtigten für Jagd- und Wildschäden (hier: § 64 Stmk JagdG) hat ihren Ursprung in § 15 des kaiserlichen Jagdpatents vom 28. 2. 1786 („Alle Wildschäden … müssen den Untertanen vergütet werden.“).
Diese Haftung steht im Spannungsfeld der unterschiedlichen Interessen an der Jagdausübung einerseits und dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft andererseits. Sie ist verschuldensunabhängig konzipiert, wofür insbesondere bei Wildschäden das Moment der Gefährlichkeit der Tiere ins Treffen geführt wird, deren Hege - abgesehen vom Interesse der Allgemeinheit - im Interesse des Jagdberechtigten erfolgt. Vor allem wird aber auch berücksichtigt, dass dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen wird, sodass ihm der Ersatzanspruch als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen dient. In der L wird die Wildschadenshaftung daher an der Grenze zwischen einer Eingriffs- und einer Gefährdungshaftung eingeordnet). In der Rsp wurde bereits ausgesprochen, dass auch die Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes über die Haftung für Jagd- und Wildschäden lediglich die Haftung der zur Ausübung der Jagd Berechtigten dem geschädigten Grundbesitzer gegenüber regeln.
Wie der Kläger selbst zugesteht, kommt diese Form der Haftung des Beklagten als Jagdberechtigten für die vom Rotwild verursachten Schälschäden hier nicht in Betracht, weil der Jagdberechtigte verschuldensunabhängig nur für solche Wildschäden zu haften hat, die innerhalb seines Jagdgebietes vom Wild verursacht wurden (§ 64 Abs 1 lit b Stmk JagdG) und auch von Wechselwild verursachter Schaden nur vom Jagdberechtigten jenes Gebietes zu ersetzen ist, in dem der Schaden verursacht wurde (§ 65 leg cit).
Soweit der Kläger meint, als Jagdberechtigter seines eigenen Jagdreviers Regressansprüche gegen den Beklagten iSd § 67 Stmk JagdG geltend zu machen, übersieht er, dass Abs 1 dieser Bestimmung den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden nur dem zum Ersatz von Jagdschäden Verpflichteten zugesteht, während ein Regress bei Wildschäden - anders als etwa § 91 Abs 2 Salzburger JagdG - gerade nicht vorgesehen ist.