Wenn das Berufungsgericht bei gegebener Sachlage - Bodentemperatur im eindeutigen Minusbereich; Anzeige eines für die Bodentemperatur (gerade noch) ausreichenden Restsalzgehalts bei den Messstellen - die flächendeckende Aufbringung von Tausalz fordert, ist dies vertretbar, zumal dann, wenn der Restsalzgehalt bei den Kontrollstellen als gerade noch ausreichend angezeigt wird, es leicht möglich ist, dass das an anderen Stellen nicht mehr der Fall sein wird
§§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 16/14p, 28.03.2014
OGH: Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Verkehrsbedürfnissen, anderseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen. Der Umfang der Streupflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) ab, weshalb idR die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Auch zur auf Autobahnen gebotenen Salzstreuintensität kann der OGH keine allgemein gültigen konkreten Richtlinien vorgeben.
Grundsätzlich dürfen die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum Unfallszeitpunkt die Bodentemperatur im eindeutigen Minusbereich lag, sie die Frostgrenze bereits seit dem Vorabend unterschritten hatte und die Wahrscheinlichkeit für die Bildung von Reifglätte sehr hoch war. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage - trotz der Anzeige eines für die Bodentemperatur (gerade noch) ausreichenden Restsalzgehalts bei den Messstellen - die flächendeckende Aufbringung von Tausalz fordert, ist dies vertretbar, zumal dann, wenn der Restsalzgehalt bei den Kontrollstellen als gerade noch ausreichend angezeigt wird, es leicht möglich ist, dass das an anderen Stellen nicht mehr der Fall sein wird. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagten eine sorgfältigere Vorgangsweise bzw Kontrolle zumutbar gewesen wäre, liegt daher noch innerhalb seines Ermessensspielraums.