Home

Sonstiges

VwGH: Enteignung und Anspruch auf Rückübereignung

So lange die rechtskräftige Bewilligung zur Erweiterung eines Flugplatzes noch nicht erloschen ist, kann das Projekt noch verwirklicht werden und es ist noch nicht von einem Wegfall der Enteignungsvoraussetzungen und noch nicht von einem Rückübereignungsanspruch auszugehen

21. 05. 2014
Gesetze:

Art 5 StGG, § 37 EisbEG, § 72 LFG


Schlagworte: Enteignung, Rückübereignung, Flugplatzbewilligung


GZ 2013/03/0096, 18.09.2013



VwGH: Nach stRsp des VfGH ist dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rsp herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Jeder bescheidmäßigen Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides.



Liegen eine rechtskräftige Zivilflugplatzbewilligung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, besteht ein Rückübereignungsanspruch nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist, kann vor Verstreichen dieser Frist doch nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at