Für einen Berufsunteroffizier der Waffengattung der Pioniere stellen Forstarbeiten keine über das berufstypische Ausmaß an Gefahren hinausgehende Gefahr dar und begründen daher keinen Anspruch auf Gefahrenzulage
§ 19b GebG
GZ 2012/12/0153, 16.09.2013
Ein Berufsunteroffizier der Waffengattung „Pioniere“ wurde im Zuge von Fortbildungsmaßnahmen 7 Stunden zu Forstarbeiten (Baumfällungen etc) eingesetzt und beantragte für diesen Dienst eine Gefahrenzulage.
VwGH: Nach der zum unbestimmten Gesetzesbegriff der "besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben" ergangenen stRsp des VwGH bringt das Gesetz durch die Worte "besondere Gefahren" zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für die Gesundheit und das Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. Eine besondere Gefahr liegt nicht nur dann vor, wenn auf Grund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist. Auch müssen besondere Gefahren im genannten Sinn nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein; sie dürfen aber andererseits nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein.
Für einen bestimmten Beamten "berufstypische" Gefahren begründen keinen Anspruch auf eine Gefahrenzulage, solange und soweit sie nicht ein über das Typische hinausgehendes Ausmaß annehmen. Die mit einer entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren sind somit durch die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsansätze abgegolten und nur darüber hinausgehende "besondere Gefahren" werden durch die Nebengebühr abgegolten.
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rsp vermag die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
Schon die Dienstbehörde erster Instanz hatte in ihrem Bescheid die Versagung der Gefahrenzulage im Kern darauf gegründet, dass alle Gefahren außer Betracht zu bleiben hätten, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden seien. Das Berufsbild einer Militärperson, im Speziellen des "Pioniersoldaten" gehe von vornherein von den Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung aus. Die Herausforderungen eines Berufsunteroffiziers der Waffengattung der Pioniere seien in vielen Bereichen Gefährdungen ausgesetzt, jedoch lasse sich nicht aus den unterschiedlichen Tätigkeiten immer eine besondere Gefahr iSd § 19b GehG ableiten. Damit sah schon die Dienstbehörde erster Instanz keine über das berufstypische Ausmaß an Gefahren eines Berufsunteroffiziers der Waffengattung der Pioniere verwirklichtes Ausmaß an Gefahren durch die in Rede stehenden Forstarbeiten verwirklicht.