Im Verfahren zur Erlassung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages ist die verpflichtete Partei zu einer entsprechenden Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet; unterlässt sie ihre Mitwirkung, so stellt ein Vorbringen, dass der festgestellte Sachverhalt unrichtig ist, im Verfahren vor dem VwGH eine unzulässige Neuerung dar
§ 41 Abs 1 VwGG, § 21 Stmk BauG
GZ 2012/06/0225, 07.08.2013
Die Bf rügt, die bel Beh habe insbes hinsichtlich der Flächenausmaße der baulichen Anlagen den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.. Der ostseitige Zubau sei nicht 5,7 x 13,5 m groß mit 21 Holzstützen in drei Reihen, sondern 5,5 x 17,0 m mit 14 Holzstützen in zwei Reihen etc.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass die bf Parteien während des Verwaltungsverfahrens kein entsprechendes Vorbringen erstatteten. Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich, dass am 20. Juli 2012 - also nach Erlassen des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages - Pläne im Rahmen des Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung bei der Behörde erster Instanz eingebracht wurden. Die Überprüfung der Baudurchführung am 26. April 2012 war vor Erlassen des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages erfolgt; dieser stützt sich im Wesentlichen auf die im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen über die konsenslos errichteten Gebäude. Laut der in den Verwaltungsakten befindlichen Verhandlungsschrift vom 26. April 2012 waren sowohl die bf Parteien als auch ihre anwaltliche Vertretung bei dieser Überprüfung anwesend. Den Verwaltungsakten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die bf Parteien oder ihre anwaltliche Vertretung gegen den Inhalt der Protokollierung ausgesprochen hätten. Auch in der Berufung wurden die Angaben im erstinstanzlichen Bescheid - die auf den bei der Überprüfung der Baudurchführung am 26. April 2012 protokollierten Daten beruhen - nicht bestritten oder abweichende Flächenangaben gemacht. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen erweist sich daher als im Verfahren vor dem VwGH unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).