Die Bindungswirkung eines aufhebenden Bescheides umfasst auch eine unrichtige Rechtsansicht, soweit sie für die Aufhebung tragend war; sie umfasst jedoch nicht andere Gründe, denen keine tragende Bedeutung zukam
§ 68 AVG
GZ 2010/06/0205, 27.08.2013
VwGH: Wird der Bescheid der Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den VwGH, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist. Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine solche Bindungswirkung zu; soweit die Vorstellungsbehörde überdies andere Gründe in der Vorstellung als unberechtigt angesehen hat, handelt es sich dabei begrifflich nicht um tragende Aufhebungsgründe. Solche Abweisungsgründe binden nicht und können im fortgesetzten Verfahren erfolgreich in Zweifel gezogen werden.
Die Berufungsbehörde hat den im aufhebenden Vorstellungsbescheid dargelegten tragenden Aufhebungsgründen nicht (vollständig) Rechnung getragen. In ihrem aufhebenden Vorstellungsbescheid vom 2. März 2009 führte die belBeh ua aus, ein Rolling-Board könne in einem geschlossenen Straßenbereich zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, nachdem jedoch im Bereich der Haller bzw Tiroler Straße bereits mehrere Rolling-Boards, wenn auch auf dem Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck, errichtet seien, könne die belBeh nicht erkennen, warum die Tiroler Straße im Beurteilungsbereich ihre imageprägende Funktion durch die Errichtung eines Rolling-Boards verlieren solle, zumal das Erscheinungsbild der gesamten Straße zu berücksichtigen sei und dieses nicht an der Gemeindegrenze ende.
In Verkennung der diesbezüglichen Bindungswirkung führte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde demgegenüber im Bescheid aus, dass ähnliche Werbeeinrichtungen, die den Charakter eines dynamischen Plakatwechslers bzw Rolling-Boards erreichten und hinterleuchtet seien, lediglich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Innsbruck zu finden seien (weswegen sinngemäß diese bei der Beurteilung des Orts- und Straßenbildes nicht zu berücksichtigen seien). Im Ortsgebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde an der Tiroler Bundesstraße gebe es keine Plakatwand, die mit dem gegenständlichen Rolling-Board vergleichbar sei.