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Verfahrensrecht

VwGH: Auslegung von Anbringen

Anbringen von Parteien sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; Verbesserungsaufträge an Personen, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind, müssen einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs 3 AVG enthalten

21. 05. 2014
Gesetze:

§ 13 AVG, § 13a AVG, § 18 bgld BauG


Schlagworte: Anbringen, Auslegung, objektiver Erklärungswert, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, ausdrücklicher Hinweis, Baurecht, Bauansuchen, Burgenland


GZ 2012/06/0185, 03.10.2013



Die Bauwerberin hat der Bf, einer Stadtgemeinde, vier „Ansuchen um Baubewilligung“ übermittelt. Diese waren unklar und mangelhaft. Die Stadtgemeide richtete an die Bauwerberin einen Verbesserungsauftrag, in welchem nicht auf die Rechtsfolge des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen wurde. Der Fall ereignete sich zum bgld Baurecht.



VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gem § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.



Die Bauwerberin stellte vier "Ansuchen um Baubewilligung" und legte jedes Mal eine Baubeschreibung sowie einen Einreichplan bei. Die Ansuchen beinhalten keinen Hinweis auf eine Antragsänderung unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages. Im zweiten Fristerstreckungsantrag brachte die Bauwerberin klar zum Ausdruck, dass sie die anderen drei Bauansuchen aufrecht halte und darüber eine Entscheidung begehre. Ausgehend von dieser eindeutigen Erklärung der Bauwerberin gingen die Baubehörden zu Unrecht - entgegen dem erklärten Willen der Bauwerberin - von nur einem Bauansuchen aus. In diesem Punkt erweist sich die Aufhebung des Berufungsbescheides durch die belBeh daher als rechtmäßig.



Darüber hinaus erweist sich auch der Verbesserungsauftrag als rechtswidrig.



Die bf Stadtgemeinde teilte der Bauwerberin im Verbesserungsauftrag mit, das Bauansuchen vom 24. Oktober 2011 sei in näher genannten Punkten noch unvollständig. Am Ende des Schreibens wurde ausgeführt, "(u)m ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht". Ein Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG und die Rechtsfolge einer Zurückweisung im Fall der nicht fristgerechten Vorlage findet sich im Verbesserungsauftrag jedoch nicht.



Grundsätzlich muss in einem Verbesserungsauftrag zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird; aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist.



Da der Verbesserungsauftrag an die zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Bauwerberin gerichtet war, stellt die Formulierung, "(u)m ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht" keinen ausreichenden Hinweis iSd § 13 iVm § 13a AVG auf die Folgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages dar. Die belBeh vertrat daher zu Recht die Auffassung, dass der Verbesserungsauftrag mangelhaft war und die darauf gestützte Zurückweisung des Bauansuchens zu Unrecht erfolgte.

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