Das Schriftformerfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf AGB, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, erfüllt werden
Art 23 LGVÜ 2007, Art 23 EuGVVO
GZ 8 ObA 38/13s, 27.02.2014
OGH: Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 21 LGVÜ 2007 kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil das Schriftformerfordernis nach Art 23 Nr 1 lit a LGVÜ 2007 nicht erfüllt ist (die Voraussetzungen nach Art 23 Nr 1 lit b und c kommen hier - wie der Kläger selbst erkennt - von vornherein nicht in Betracht). Es ist nicht strittig, dass die Parteien gar keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben. Zwar trifft es zu, dass das Schriftformerfordernis auch durch die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, erfüllt werden kann. In diesem Fall muss aber der (schriftliche) Vertragstext nach der stRsp des EuGH und des OGH ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehmen. Diese Voraussetzung ist aber hier unstrittig nicht verwirklicht.