Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist vor dessen meritorischer Behandlung zu prüfen; die Beschwer fehlt idR für die Bekämpfung einer über Antrag des Rekurswerbers ergangenen antragsgemäßen Entscheidung
§ 9 AußStrG, § 45 AußStrG
GZ 10 Ob 10/14i, 25.02.2014
OGH: Soweit der Minderjährige gegen den seinem Antrag vollinhaltlich stattgebenden Beschluss des Erstgerichts Rekurs erhob und darin als Verfahrensmangel geltend machte, seine Mutter verfüge über keine ausreichenden Deutsch- und Rechtskenntnisse, sodass für das Erstgericht die Verpflichtung bestanden hätte, sie zu einer Korrektur der Höhe der beantragten Unterhaltsvorschüsse auf 450 EUR monatlich anzuleiten, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Außerstreitverfahren das Vorliegen von Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist. Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist vor dessen meritorischer Behandlung zu prüfen. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zu Grunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. In Verfahren, die auf Parteiantrag eingeleitet werden, muss der Antragsteller formell beschwert sein. Das Fehlen der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber vorliegen. Andernfalls ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor, dann können auch etwa vorhandene Nichtigkeitsgründe - oder sonstige Verfahrensmängel - nicht wahrgenommen werden.
Die Beschwer fehlt idR für die Bekämpfung einer über Antrag des Rekurswerbers ergangenen antragsgemäßen Entscheidung. Daher ist die Anfechtung eines in einer Pflegschaftssache antragsgemäß ergangenen Beschlusses durch den Antragsteller unzulässig. Eine Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheidungen, die einem Antrag vollinhaltlich stattgeben, ist im Verfahren Außerstreitsachen ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Parteiendisposition entzogen und von Amts wegen zu treffen ist. Durch Parteiantrag dürfen nämlich nicht gegen zwingendes Recht verstoßende Gerichtsentscheidungen herbeigeführt werden.
Zutreffend macht der Revisionsrekurswerber geltend, dass sich der Minderjährige als Rekurswerber durch die mit seiner Antragstellung übereinstimmende Entscheidung des Erstgerichts nicht beschwert erachten konnte und es dem Minderjährigen daher an dem für eine meritorische Erledigung seines Rechtsmittels erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlte. Der Minderjährige konnte somit in seinem Rekurs den von ihm behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz mangels Beschwer nicht erfolgreich geltend machen.