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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittel iZm Verletzung des rechtlichen Gehörs

Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren“ oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann (§ 58 Abs 1 und 2 AußStrG), zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert; diesem Gebot genügt die Ausführung im Revisionsrekurs nicht, bei Abführung eines mängelfreien Verfahrens wäre das Erstgericht „mit Sicherheit zu einem anderen Schluss gelangt“

17. 05. 2014
Gesetze:

Art 6 EMRK, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, § 15 AußStrG, § 58 AusStrG


Schlagworte: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rechtsmittel. Außerstreitverfahren


GZ 10 Ob 4/14g, 25.02.2014


 


OGH: Die vom Rechtsmittelwerber für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bezeichnete Frage, ob der Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die Möglichkeit einer Stellungnahme im Revisionsrekursverfahren behoben werden kann, stellt sich nicht, war er doch schon im Rekursverfahren Rechtsmittelwerber. Im Übrigen muss der (Revisions-)Rekurswerber, um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, nach stRsp des OGH im Rechtsmittel die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzeigen. Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren“ oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann (§ 58 Abs 1 und 2 AußStrG), zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. Diesem Gebot genügt die Ausführung im Revisionsrekurs nicht, bei Abführung eines mängelfreien Verfahrens wäre das Erstgericht „mit Sicherheit zu einem anderen Schluss gelangt und hätte weder das Besuchsrecht des Kindesvaters eingeschränkt noch die Anträge des Kindesvaters auf Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur Einhaltung der (bisher) rechtswirksamen Besuchsrechtsregelung sowie auf Übertragung der alleinigen Obsorge abgewiesen“.

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