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Wirtschaftsrecht

OGH: Verjährung iZm vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers

Bei Vorsatz beginnt die Verjährungsfrist des § 275 UGB erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger

17. 05. 2014
Gesetze:

§ 275 UGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1489 ABGB


Schlagworte: Unternehmensrecht, Schadenersatzrecht, Abschlussprüfung, Abschlussprüfer, Haftung, Vorsatz, Verjährung


GZ 3 Ob 230/12p, 23.01.2013


 


OGH: Es versteht sich von selbst, dass jedenfalls der Vorsatztäter nicht in den Genuss von Haftungsprivilegien kommen soll; regelmäßig wird kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Pflichtverletzung bestehen. Dem entsprechend sieht § 275 UGB die betragliche Haftungsbeschränkung nur für Fahrlässigkeitstaten vor. Warum dem vorsätzlich handelnden Abschlussprüfer dennoch die zeitliche Privilegierung in Gestalt einer kurzen objektiven Verjährungsfrist zugute kommen sollte, ist sachlich nicht begründbar. Gerade der Vorsatztäter wird - anders als der fahrlässig Schädigende, der sich seines Fehlers in aller Regel nicht bewusst ist - bestrebt sein, seine Malversationen möglichst zu verschleiern, sodass die Kenntnis des Geschädigten davon hinausgezögert und wegen des davon unabhängigen Fristbeginns oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu erlangen sein wird. Damit würde ein besonders raffinierter Schädiger in den Vorteil der Fristverkürzung gelangen und könnte von der selbst verursachten Unwissenheit des Geschädigten in bedenklicher Weise profitieren. Ein solches Ergebnis einer Interpretation würde den natürlichen Rechtsgrundsätzen (§ 7 ABGB) widersprechen und ist deshalb abzulehnen. Die Übernahme des Auslegungsergebnisses für fahrlässiges Fehlverhalten scheidet daher aus.


 


Der Zweck der Regelung des § 275 UGB, nur den fahrlässig schädigenden Abschlussprüfer bei der Haftung dafür aus sachlichen Gründen zu privilegieren, verlangt eine Auslegung, die sich für den Beginn der einheitlich im § 275 Abs 5 UGB festgesetzten Verjährungsfrist von fünf Jahren im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen Abschlussprüfer an der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB orientiert. Diese macht den Lauf der Verjährung (auch) bei „einfachem“ Vorsatz (der also den Anforderungen des § 1489 Satz 2 2. Variante ABGB nicht entspricht) von der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abhängig. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen. Ob die lange Frist des § 1489 Satz 2 1. Variante ABGB greift, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt geworden sind, muss hier nicht beantwortet werden.


 


So wird eine unsachliche Privilegierung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers vermieden und zum Verjährungsbeginn eine Harmonisierung mit allgemeinen Grundsätzen erreicht. Die - gegenüber der allgemeinen kurzen subjektiven Verjährungsfrist verlängerte fünfjährige Frist ist Konsequenz der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des § 275 Abs 5 UGB und im Übrigen dem Gesellschaftsrecht - auch als subjektive Frist - keineswegs fremd.

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