§ 275 UGB enthält eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB
§§ 1295 ff ABGB, § 1489 ABGB, § 275 UGB
GZ 3 Ob 230/12p, 23.01.2013
OGH: Der erkennende Senat hält die hA, die § 275 Abs 5 UGB als lex specialis mit der Anordnung einer objektiven fünfjährigen Frist versteht, bei Vorliegen einer fahrlässigen Pflichtenverletzung durch einen Abschlussprüfer als Auslegungsergebnis, das den Zweck der Regelung (primär, dass das hohe Haftungsrisiko versicherbar sein soll) und das Bedürfnis nach Sicherheit und Rechtsfrieden im Wirtschaftsverkehr sachgerecht berücksichtigt und so zu einer von der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche (§ 1489 ABGB) abweichenden Ausnahmeregelung gelangt, für zutreffend.
Weiters wird der Rechtsansicht beigetreten, den als Einheit konzipierten § 275 UGB uneingeschränkt auch auf die Dritthaftung der Abschlussprüfer anzuwenden und deshalb den Dritten verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln als die geprüfte Gesellschaft selbst.
Wenn die Dritthaftung aus den Schutzwirkungen des Prüfungsvertrags abgeleitet wird, ist ein gegenüber der Gesellschaft (der Vertragspartnerin) stärkerer Schutz des mitgeschützten Dritten kaum begründbar und mit der ratio, dass das Haftungsrisiko versicherbar bleiben soll, nicht vereinbar. Daran kann nach Auffassung des Senats auch nicht das für eine Verschiedenbehandlung ins Treffen geführte Argument des Informationsvorsprungs der geprüften Gesellschaft gegenüber einem Drittgeschädigten etwas ändern.