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Wirtschaftsrecht

OGH: Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (iZm Rechnungsprüfvertrag)

Ein Rechnungsprüfvertrag ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

17. 05. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, §§ 881 ff ABGB, § 275 UGB


Schlagworte: Unternehmensrecht, Schadenersatzrecht, Abschlussprüfung, Abschlussprüfer, Haftung, Schutzwirkung zu Gunsten Dritter


GZ 3 Ob 230/12p, 23.01.2013


 


OGH: Der Prüfungsvertrag zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter.


 


Der Senat hält den gegen die bisher bejahte Qualifikation des Prüfungsvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erhobenen Vorwurf, es handle sich dabei um eine bloße Fiktion, für nicht berechtigt und sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Rsp abzuweichen und eine andere Anspruchsgrundlage iSd Lehrmeinungen über objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten zu suchen.


 


Bei diesen nicht aus dem Prüfungsvertrag abgeleiteten vertraglichen Haftungsgrundlagen (etwa bei Qualifizierung der Prüfungsvorschriften der §§ 268, 276 UGB als Schutzgesetz) stellte sich für die auch im Schrifttum in Österreich überwiegend befürwortete Dritthaftung des Abschlussprüfers auch für fahrlässiges Verschulden in verschärfter Weise die Frage nach der „Sperrwirkung“ des § 275 UGB, der ja nur die geprüfte Gesellschaft und ein verbundenes Unternehmen als Schadenersatzberechtigte anführt. Grundsätzlich einig sind LuRsp jedenfalls dahin, dass § 275 UGB keine generelle Sperrwirkung entfaltet und die Dritthaftung nicht ausschließt.

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