Einigen sich bei einer Grenzverhandlung die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht über den Grenzverlauf, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich aufgrund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen
§ 25 VermG, § 851 ABGB
GZ 7 Ob 66/13a, 17.04.2013
OGH: Bleibt der solcherart aufgeforderte Eigentümer untätig, so ist er nach § 25 Abs 5 VermG als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen. Das Unterlassen rechtzeitiger Antragstellung oder Klagsführung (samt gehöriger Verfahrensfortsetzung) schafft die unwiderlegbare Fiktion der Zustimmung und hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Grenze durch das Gericht weggefallen sind.
Ein grundsätzlich mögliches Verfahren zur Klarstellung der Grenze ist dann nicht als geeignet und daher fristwahrend anzusehen, wenn das darin gestellte Begehren und die Zweckrichtung des Verfahrens dem vom Eigentümer vor dem Vermessungsamt eingenommenen Standpunkt über den Verlauf der Grenze nicht Rechnung tragen können. Besteht nach den Abgrenzungskriterien zwischen dem streitigen und außerstreitigen Gerichtsverfahren in Wahrheit nur ein gerichtliches Verfahren, ist nur die Einleitung dieses Verfahrens als fristwahrend iSd § 25 VermG anzusehen. Die nur formal dem Gesetz entsprechende Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, das zur Klärung der tatsächlich strittigen Rechtsfrage nicht geeignet ist, reicht nicht aus.
Unter dem Aspekt der Beschleunigung der Klärung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ist ein grundsätzlich mögliches Verfahren zur Klarstellung der Grenze dann nicht fristwahrend, wenn das darin gestellte Begehren und die Zweckrichtung des Verfahrens dem vom Antragsteller vor dem Vermessungsamt „und späterhin mit Eigentumsklage“ eingenommenen Standpunkt über den Verlauf der Grenze nicht Rechnung tragen können. Wird also ein bestimmter Grenzverlauf als der richtige behauptet und in Wahrheit keine Festsetzung nach dem letzten ruhigen Besitzstand begehrt, ist nur eine Klage zur Bereinigung des Streits geeignet. Daher kommt wohl in vielen Fällen die Antragststellung nach § 851 Abs 1 ABGB gar nicht in Betracht.