Es darf bei „echten“ Titelvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG ein Vorschuss das Begehren im Antrag, den Titel, die Obergrenze nach § 6 Abs 1 UVG und die iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu beurteilende materiell richtige Höhe nicht überschreiten
§ 5 UVG, § 3 UVG, § 4 UVG
GZ 10 Ob 10/14i, 25.02.2014
OGH: Gem § 5 Abs 1 UVG sind die Vorschüsse, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Es darf daher bei „echten“ Titelvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG ein Vorschuss das Begehren im Antrag, den Titel, die Obergrenze nach § 6 Abs 1 UVG und die iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu beurteilende materiell richtige Höhe nicht überschreiten.
Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, selbst nur einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gem §§ 3, 4 Z 1 UVG iHv 143 EUR monatlich beantragt. Aufgrund des auch im Außerstreitverfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes konnte vom Erstgericht keinesfalls ein höherer Vorschuss zugesprochen werden.