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Zivilrecht

OGH: Erhöhung der gewährten Unterhaltsvorschüsse über das ursprünglich beantragte Ausmaß hinaus (hier: Einwand eines Anleitungsfehlers des Erstgerichts iZm mangelhaften Deutsch- und Rechtskenntnissen)

Es darf bei „echten“ Titelvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG ein Vorschuss das Begehren im Antrag, den Titel, die Obergrenze nach § 6 Abs 1 UVG und die iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu beurteilende materiell richtige Höhe nicht überschreiten

17. 05. 2014
Gesetze:

§ 5 UVG, § 3 UVG, § 4 UVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Antrag, keine Erhöhung über beantragtes Ausmaß hinaus


GZ 10 Ob 10/14i, 25.02.2014


 


OGH: Gem § 5 Abs 1 UVG sind die Vorschüsse, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Es darf daher bei „echten“ Titelvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG ein Vorschuss das Begehren im Antrag, den Titel, die Obergrenze nach § 6 Abs 1 UVG und die iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu beurteilende materiell richtige Höhe nicht überschreiten.


 


Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, selbst nur einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gem §§ 3, 4 Z 1 UVG iHv 143 EUR monatlich beantragt. Aufgrund des auch im Außerstreitverfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes konnte vom Erstgericht keinesfalls ein höherer Vorschuss zugesprochen werden.

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