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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Bestimmung des § 190 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 auch auf Unterhaltsvereinbarungen anzuwenden ist, welche vor dem 1. 2. 2013 geschlossen wurden

Diese Regelung gilt seit 1. 2. 2013 auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden

17. 05. 2014
Gesetze:

§ 190 ABGB, § 231 ABGB, § 140 ABGB aF, § 3 UVG, § 4 UVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, gerichtliche Unterhaltsvergleiche


GZ 10 Ob 56/13b, 28.01.2014


 


OGH: Gem § 190 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 bedürfen vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung (mehr) und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.


 


Mit der Frage, ob die Bestimmung des § 190 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 auch auf Unterhaltsvereinbarungen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit 1. 2. 2013 abgeschlossen wurden, hat sich der OGH in der Entscheidung 3 Ob 238/13s vom 19. 12. 2013 ausführlich auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auf vor dem 1. 2. 2013 abgeschlossene, aber davor noch nicht gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über den Kindesunterhalt bereits das neue Recht anzuwenden ist. Vereinbarungen dieser Qualität sind also ab 1. 2. 2013 ohne gerichtliche Genehmigung wirksam und konsequenterweise - aufgrund der Neuregelung - nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.


 


In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das bis 31. 1. 2013 bestehende Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer von den Eltern im Rahmen einer Scheidung nach § 55a EheG geschlossenen Unterhaltsvereinbarung nicht den Sinn hatte, den Eintritt der Vollstreckbarkeit zugunsten des geldunterhaltspflichtigen Elternteils hinauszuzögern, sondern eine Überprüfung allein im Interesse des Kindes zu ermöglichen. Wenn der Gesetzgeber dieses Erfordernis der Genehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr als notwendig oder nicht mehr als zeitgemäß ansieht, kann er schwerlich zwischen noch nicht genehmigten Altvereinbarungen und ab dem 1. 2. 2013 geschlossenen „Neuvereinbarungen“ differenzieren; eine solche Unterscheidung wäre purer Formalismus: Die angestrebte Vereinfachung soll ab 1. 2. 2013 „gelten“. Relevanz kann also nicht dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zukommen; vielmehr will der Gesetzgeber - entsprechend dem Inhalt der Gesetzesmaterialien - ab 1. 2. 2013 eine „Vereinfachung der bisherigen Praxis“ erreichen, ohne dadurch den Rechtsschutz der betroffenen Kinder zu schmälern. Der geldunterhaltspflichtige Elternteil wird in diesem Sinn nicht als schutzwürdig angesehen, was auch deshalb naheliegt, weil er auch schon nach der alten Rechtslage im Zeitraum der schwebenden Unwirksamkeit der Vereinbarung an diese gebunden war.


 


Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des 3. Senats an und gelangt daher im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Unterhaltsvereinbarung vom 15. 11. 2012 seit 1. 2. 2013 auch ohne gerichtliche Genehmigung wirksam und für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist. Der Minderjährige hat daher aufgrund seiner Antragstellung am 27. 3. 2013 bereits ab 1. 3. 2013 Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

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