Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt, eingeschränkt oder gar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig
§ 187 ABGB, § 148 ABGB aF, § 138 ABGB
GZ 10 Ob 4/14g, 25.02.2014
OGH: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt, eingeschränkt oder gar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommen, wenn nicht leitende Grundsätze der Rsp oder das Kindeswohl verletzt wurden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stellt die unversöhnte Elternbeziehung eine große Belastung für die Minderjährige dar. Vor allem der Rechtsmittelwerber bezieht seine Tochter immer wieder in den Elternkonflikt ein. Durch sein Drängen auf Solidarität mit seinen Interessen bringt er das Kind in einen schweren Loyalitätskonflikt. Er wertet die Mutter gegenüber der Tochter konsequent ab und versucht, sie in den Augen des Kindes in ein schlechtes Licht zu stellen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass vor diesem Hintergrund das Kindeswohl die vorläufige Einschränkung des Kontaktrechts erfordert, ist jedenfalls vertretbar.