Der Risikoausschluss nach Art 3 Punkt 3.1.2 ABFT bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Krankheiten, nicht auf Unfälle
Art 1 Punkt 3.1.2 ABFT
GZ 7 Ob 71/13m, 23.05.2013
OGH: Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Zweck der Versicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, dh im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertragliche Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit.
Aus dem Umstand, dass nach Vorerkrankungen gefragt wird, lässt sich nicht der Schluss ziehen, vom Versicherungsschutz seien nur Unterbrechungsschäden auf Grund von den vom Versicherungsnehmer angegebenen Vorerkrankungen, nicht aber auch auf Grund von unbekannten oder vom Versicherungsnehmer (unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht) verschwiegenen Vorerkrankungen ausgeschlossen. Dies steht iZm dem allgemeinen Zweck von Risikoausschlussklauseln in der Sachversicherung, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht berechenbares Risiko auszuklammern, das eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich va mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt. Der Umstand, dass der Versicherungsschutz nur für Krankheiten gilt, die während des Bestands der Versicherung entstehen, ist als positive Klarstellung des versicherten Risikos vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalls.