Ungeachtet der Ablehnung der Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten jener zuzurechnen, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat
§ 61 VersVG, § 6 VersVG
GZ 7 Ob 3/14p, 26.02.2014
OGH: Nach stRsp ist die in Deutschland entwickelte Repräsentantentheorie aus dem VersVG nicht ableitbar. Das Verhalten eines Dritten kann daher nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die selbständige Ausführung eines Auftrags durch einen Erfüllungsgehilfen ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. Eine Obliegenheit ist keine Erfüllungshandlung iSd § 1313a ABGB. Ungeachtet der Ablehnung der Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer aber in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten jener zuzurechnen, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat. Dies wurde zB bei einem Hausverwalter bejaht. Die juristische Person hat auch für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Kläger als Versicherungsnehmer sei das Verhalten des Prokuristen von Gesellschaften, die Mieter im Hause sind, nicht zuzurechnen, hält sich im Rahmen der Judikatur. Ebenso ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass aus den Feststellungen ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Prokuristen, das jenem zu einem Hausverwalter entsprechen würde, nicht abzuleiten sei, im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Ob dem Kläger selbst grobe Sorglosigkeit anzulasten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass er darauf habe vertrauen können, dass der Prokurist - wie die Jahre davor - für eine ausreichende Beheizung sorgen werde, ist nicht korrekturbedürftig.