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Zivilrecht

OGH: § 6 VersVG – zur Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheit

Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vornherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen

17. 05. 2014
Gesetze:

§ 6 VersVG


Schlagworte: Versicherungsrecht, Risikoausschluss, Obliegenheit


GZ 7 Ob 3/14p, 26.02.2014


 


OGH: Zur Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheit besteht bereits umfangreiche Rsp. Danach begrenzt der Versicherer bei einem Risikoausschluss von vornherein den Versicherungsschutz. Diese Umstände kann der Versicherungsnehmer nicht durch sein späteres Verhalten beeinflussen oder kontrollieren. Die von der Einhaltung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer abhängig gemachte Deckungspflicht des Versicherers stellt dem Versicherungsnehmer gegenüber auf das Gebot gewisser Handlungen oder Unterlassungen ab, an deren Einhaltung der Versicherer ein legitimes Interesse hat. Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung ist also maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vornherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen. Mit anderen Worten wird bei der Risikobegrenzung von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme.


 


Art 6 AWB 1995 verlangt ein besonderes Verhalten des Versicherungsnehmers; ein Verstoß dagegen kann zu Schäden an den wasserführenden Anlagen führen. Es handelt sich daher um eine Obliegenheit und nicht um einen Risikoausschluss.

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