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Verfahrensrecht

OGH: Geltendmachung der Sachverständigengebühr und nachträgliche Aufschlüsselung

Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG; demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig

20. 05. 2011
Gesetze: § 38 GebAG, § 39 GebAG
Schlagworte: Gebührenbestimmung, Sachverständiger, nachträgliche Aufschlüsselung

GZ 14 Os 128/07s, 18.12.2007
OGH: Das OLG irrt, wenn es vermeint, dass die in der Äußerung des Sachverständigen vom 27. Juli 2007 "zusätzlich geltend gemachten Gebühren" deshalb keine Berücksichtigung hätten finden dürfen, weil der Sachverständige solcherart seinen Anspruch nicht binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend gemacht habe. Denn nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG; demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig. Auch etwa im Fall, dass ein Sachverständiger seine Gebühren pauschal geltend macht, darf das Gericht nicht mit willkürlicher Aufteilung der begehrten Pauschalgebühr auf die einzelnen Gebührenbestandteile vorgehen, sondern muss vielmehr den Sachverständigen nach § 39 Abs 1 GebAG zu einer Aufgliederung auffordern. Daher hätte das OLG fallbezogen bei Prüfung der Gebührenansprüche des Sachverständigen die in dessen Äußerung vom 27. Juli 2007 enthaltenen nachträglichen Aufschlüsselungen der Gebührennoten zum Gegenstand seiner Entscheidung machen müssen.

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