Schon der Sprachgebrauch legt nahe, dass der Unterschied zwischen Kündigung und Ruhendstellung auch einem durchschnittlichen Verbraucher geläufig ist
§ 6 Abs 3 KSchG
GZ 5 Ob 205/13b, 13.03.2014
Bis zum 15. 6. 2012 enthielten die Fitnessstudioverträge „Lifestyle Ladies“ folgende Klausel:
„12. Die Benutzer können für die vier Wochen übersteigende Dauer einer krankheitsbedingten Verhinderung, gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ihre Mitgliedschaft beitragsfrei ruhend stellen […].“
Das Berufungsgericht erachtete diese Klausel als intransparent, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck erwecke, neben der (ordentlichen) Vertragskündigung gem Klausel 3 stünde den Kundinnen der Beklagten bestenfalls (nach ärztlich attestierter, bereits vier Wochen andauernder Krankheit) ein beitragsfreies „Ruhendstellen“, sonst aber keine Möglichkeit vorzeitiger einseitiger Vertragsauflösung zu.
Dem hält die Beklagte entgegen, dass diese Klausel selbst bei kundenfeindlichster Auslegung klar und unmissverständlich sei und ihre Kundinnen ausschließlich begünstige. Jedem Dienstverhältnis sei immanent, dass eine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz dem Dienstnehmer nachgewiesen werden müsse. Nach dem klaren Wortlaut genüge die ärztliche Bestätigung über die Dauer der krankheitsbedingten Verhinderung, um eine Ruhendstellung und damit eine Verlängerung des Vertrags zu bewirken. Ohne diese Regelung wäre das Grundentgelt ohne Vorteil für die Kundinnen fällig, es sei die krankheitsbedingte Nichtinanspruchnahme wäre von solchem Gewicht, dass sie eine außerordentliche Kündigung des Vertrags rechtfertigen würde.
OGH: Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die beanstandete Klausel ihrem Wortlaut nach selbst bei kundenfeindlichster Auslegung keine Benachteiligung für ihre Kundinnen bedeutet. „Ruhendstellung“ impliziert für einen vertragstypischen Kunden, dass die davon erfasste Zeit aufwandsneutral ist. Das kann entweder dadurch erreicht werden, dass das Grundentgelt für den betroffenen Zeitraum nicht anfällt oder eine Verlängerung des Vertrags um den entsprechenden Zeitraum erfolgt. In beiden Fällen tritt ein Vorteil für die Konsumentinnen ein. Zu Recht macht die Beklagte nämlich geltend, dass ohne diese Bestimmung das Grundentgelt fällig wäre, es sei denn es lägen Gründe von solchem Gewicht vor, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird durch diese Klausel auch nicht suggeriert, dass eine außerordentliche Vertragsauflösung ausgeschlossen wäre, weil schon der Sprachgebrauch nahelegt, dass der Unterschied zwischen Kündigung und Ruhendstellung auch einem durchschnittlichen Verbraucher geläufig ist. Auch der Zeitraum von vier Wochen ist nicht zu beanstanden, weil die Erfassung von kürzeren Zeiten die Beklagte in Anbetracht der den Verträgen grundsätzlich zugrundeliegenden monatlichen Abrechnungsweise und der notwendigen Trainingsplanungen unangemessen belasten würde.