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Zivilrecht

OGH: § 28 KSchG und Wiederholungsgefahr

Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, kann die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen

17. 05. 2014
Gesetze:

§ 28 KSchG


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, Unterlassungsbegehren, Wiederholungsgefahr


GZ 5 Ob 205/13b, 13.03.2014


 


OGH: Nach stRsp beseitigt nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch die Wiederholungsgefahr. Die Unterlassungserklärung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch sinngleiche Klauseln umfassen. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen. Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, kann die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen.


 


Nach § 28 Abs 1 KSchG kann mit Unterlassungsurteil nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die tatsächlich verwendet oder zu verwenden beabsichtigt wurden. Zwar verwendet die Beklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Klauseln 6 und 12 in den nach dem 15. 6. 2012 abgeschlossenen Verträgen nicht mehr, besondere Umstände, wonach die Verwendung dieser Klauseln für die Zukunft, etwa durch die Berufung darauf bei bereits bestehenden Verträgen, geradezu ausgeschlossen ist, liegen jedoch nicht vor. Damit wendet sich die Beklagte auch zu Recht nicht mehr gegen die von den Vorinstanzen angenommenen Wiederholungsgefahr.

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