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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Fälligkeit der Forderung des Anlegers gegenüber der Entschädigungseinrichtung erst nach Ablauf von neun Monaten oder nach den Umständen des Falls auch früher eintreten kann

Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 hat die Entschädigungseinrichtung zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gem § 93 Abs 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden

17. 05. 2014
Gesetze:

§ 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996, § 23c Abs 4 WAG 1996, § 93 Abs 2a BWG


Schlagworte: Anlegerentschädigung, Wertpapier, Wertpapieraufsicht, Bank, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Entschädigungseinrichtung, Höchstbetrag von 20.000 EUR, SICAV-Fonds, Entschädigungsforderung, Insolvenzverfahren, Konkursquote, Anlegerforderung, Forderungsh


GZ 9 Ob 55/12x, 29.05.2013


 


OGH: Die Entschädigungsforderung des Anlegers ist nach dem WAG ohne Rücksichtnahme auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des WPDLU, aber auch des SICAV-Fonds zur Zahlung fällig. Ein Abwarten des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens, das letztlich zur sicheren Kenntnis der Höhe der Forderung gegen die Entschädigungseinrichtung nötig wäre, wenn die Konkursquote abzuziehen wäre, unterliefe die von der RL mehrfach betonte Raschheit der Entschädigung. Die bloße Aussicht auf den künftigen Erhalt einer nach wie vor nicht genau bestimmbaren, prozentuellen Quote auf Basis der nachgewiesenen Investition sei einer hier und jetzt bestehenden Zugriffsmöglichkeit auf Gelder oder Instrumente nicht gleichzuhalten.


 


Der OGH hat mittlerweile in einer Reihe jeweils vergleichbare Fälle betreffender Entscheidungen bekräftigt, dass die Feststellung der Forderung gem §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 auf einer selbstständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung beruht und die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht nur das schlichte Verlangen des Anlegers, sondern zusätzlich dessen Legitimierung voraussetzt.


Nach mittlerweile stRsp reicht dafür die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe nicht aus. Der Anspruchsteller hat zunächst nachzuweisen, welche Gesellschaft seine Vertragspartnerin war, welchen Betrag er tatsächlich investiert hat, wann und auf welches Konto er die Überweisung(en) vorgenommen hat und gegebenenfalls ob und in welchem Ausmaß er aus einem Fondsvermögen bereits Befriedigung erlangt hat. Für die beklagte Entschädigungseinrichtung als am Geschäft nicht beteiligte Dritte muss die Grundlage der Haftung nachgewiesen sein, damit ihre Pflicht zur inhaltlichen Prüfung einsetzt

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