Arbeits- und Sozialrecht
OGH: Zwar ergibt sich aus § 8 Abs 1 PR61 mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Fall der Selbstkündigung des Arbeitnehmers Anspruch auf Administrativpension nicht besteht, doch kann aus § 23, auf den § 8 Abs 4 PR61 ausdrücklich verweist, abgeleitet werden, dass in den übrigen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine vom Dienstnehmer verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses zum Verlust der Bankleistung führen soll
20. 05. 2011
Gesetze: § 8 des Kollektivvertrages (für Angestellte der Banken und Bankiers - Pensionsreform 1961)
Schlagworte: Kollektivvertrag (PR61), Administrativpension, Selbstkündigung, Bankleistung
In seinem Beschluss vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObA 92/06x hat sich der OGH mit dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers (PR61) befasst:
OGH: Zwar ergibt sich aus § 8 Abs 1 PR61 mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Fall der Selbstkündigung des Arbeitnehmers Anspruch auf Administrativpension nicht besteht, doch kann aus § 23, auf den § 8 Abs 4 PR61 ausdrücklich verweist, abgeleitet werden, dass in den übrigen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine vom Dienstnehmer verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses zum Verlust der Bankleistung führen soll.