Beitragsrückstände eines Mitgliedes sind alleine noch kein ausreichender Grund für einen Ausschluss aus der Wassergenossenschaft; es ist zusätzlich erforderlich, dass der Wassergenossenschaft durch eine weitere Teilnahme des Mitglieds ein wesentlicher Nachteil droht
§ 82 WRG
GZ 2013/07/0040, 25.07.2013
VwGH: Beitragsrückstände eines Mitglieds können den Ausschlusstatbestand des § 82 Abs 5 WRG aus einer Wassergenossenschaft allein nicht erfüllen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss nämlich aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können.
Um einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde. Dazu ist zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Ist sie zu Recht erfolgt, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft nicht abgeleitet werden.
§ 82 Abs 5 WRG spricht allgemein von "wesentlichen Nachteilen, die aus der weiteren Teilnahme erwachsen". In den der Rsp zu dieser Bestimmung zu Grunde gelegenen Fällen handelte es sich überwiegend um Zahlungsschwierigkeiten des jeweils betroffenen Mitgliedes.
Der Begriff der "Nachteile aus einer weiteren Teilnahme" bezieht sich aber nicht nur auf Zahlungsverweigerungen und allenfalls damit verbundene zukünftige Nachteile für die Wassergenossenschaft, sondern betrifft Nachteile aller Art. Zur Ermittlung, ob ein wesentlicher Nachteil für die Genossenschaft aus der weiteren Teilnahme eines bestimmten Grundstückes erwächst, können daher alle Vorgänge, die iZm dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft und dem betroffenen Mitglied stehen, herangezogen werden. So können wesentliche Nachteile zB auch in einem aus den Vorfällen der Vergangenheit erschließbaren und daher auch in Zukunft erwartbaren Verhalten eines Mitgliedes liegen, die Kommunikation mit der Wassergenossenschaft zu verweigern, oder zu satzungskonformem Verhalten erst durch Bescheide der Wasserrechtsbehörde zu bewegen zu sein. Auch die durch ein solches Verhalten ausgelösten und auch in weiterer Zukunft zu erwartenden umfangreichen administrativen Tätigkeiten seitens der Wassergenossenschaft können wesentliche Nachteile iSd § 82 Abs 5 WRG darstellen. Letztlich ist aber stets einzelfallbezogen das Gesamtbild entscheidend, das sich in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus den Vorgängen der Vergangenheit ergibt; daraus kann auf das Vorliegen eines wesentlichen Nachteils in der Zukunft bei Verbleib des Mitglieds geschlossen werden.