Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht
§ 1 VOG
GZ 2013/11/0219, 06.03.2014
VwGH: Im Beschwerdefall ist (zunächst) die Frage relevant, ob die Gesundheitsschädigung, die die Invalidität der Bf bewirkt hat, ursächlich auf das Ereignis vom 5. Oktober 1986 zurückzuführen ist, oder ob die Gesundheitsschädigung auch ohne das Verbrechen eingetreten wäre, sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliegt, die nicht auf das Verbrechen kausal zurückzuführen ist und eine Invalidität der Bf nicht veranlasst hat.
In ersterem Fall wäre der Bf weiterhin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Verdienstentgang gem § 2 Z 1 VOG zu gewähren, weil der Eintritt der Invalidität kausal auf das Verbrechen vom 5. Oktober 1986 zurückzuführen und sohin anzunehmen wäre, dass die Bf weiterhin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im normalen Erwerbsleben beschäftigt gewesen wäre. In zweiterem Fall wäre der Bf ab Anfall der Invaliditätspension nur mehr der "Renten- oder Pensionsschaden", gem § 2 Z 1 VOG zu ersetzen.
Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, die von der Bf vorgelegten Stellungnahmen Dris P vom 5. Juli 2012 und 22. November 2012 hätten ergeben, dass nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die ins Treffen geführte Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter (höhergradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes) ursächlich für die Invalidität der Bf wäre. Dr P sei daher Dr H auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Wenn in den Stellungnahmen Dris P vom 5. Juli 2012 und 22. November 2012 lediglich nicht ausgeschlossen wird, dass die Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter auf das Verbrechen vom 5. Oktober 1986 zurückzuführen ist und weitere mögliche kausale Gründe (wie zB Alterserscheinungen) ins Treffen geführt werden, fehlt es bereits nach dieser von der Bf selbst vorgelegten Einschätzung an der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die kausale Zurechnung der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter zu dem Verbrechen vom 5. Oktober 1986.
Auch das von der belBeh eingeholte Sachverständigengutachten Dris H vom 8. September 2012 geht davon aus, dass sich aufgrund der aktuellen Befundermittlung und des aktuellen medizinischen Wissenstandes die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 5. Oktober 1986 und der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter aus den Stellungnahmen Dris P nicht ableiten lässt, die Gesundheitsschädigung vielmehr auf degenerative Veränderungen der das Schultergelenk umgebenden Weichteile, insbesondere der Rotatorenmanschette zurückzuführen ist. Dr P schließt in seinen Stellungnahmen degenerative Veränderungen als Ursache seinerseits nicht aus.
Das Beschwerdevorbringen, bei Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre festgestellt worden, dass "vorfallskausale Folgen der maßgebliche Grund für die bereits erfolgte Pensionierung" wären, geht ins Leere, da zum einen nicht konkret vorgebracht wird, welche vorfallskausalen Folgen - abgesehen von der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter - maßgeblicher Grund sein könnten (auch Dr P hat nicht behauptet, dass weitere verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen im ursächlichen Zusammenhang mit der Invalidität der Bf stünden), zum anderen zeigen wie erwähnt sowohl das eingeholte Sachverständigengutachten Dris H als auch die Stellungnahmen Dris P nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf, dass die Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter - oder auch eine andere Gesundheitsschädigung - im ursächlichen Zusammenhang mit der Invalidität der Bf steht. Es kann sohin nicht beanstandet werden, dass die belBeh mangels Widerspruchs der ihr vorliegenden Gutachten kein weiteres Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten und das Vorliegen der Kausalität zwischen Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter und dem Ereignis vom 5. Oktober 1986 verneint hat.