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Sozialrecht

VwGH: Hilfeleistung nach VOG – Berücksichtigung von Abfertigungen?

Gem § 3 Abs 1 VOG ist Ersatz auch dafür zu leisten, was dem Verbrechensopfer auch künftighin wegen der Folgen der Verletzung und der dadurch verringerten oder gänzlich verlorenen Erwerbsfähigkeit an Verdienst entgeht; zwar sind Leistungen aus dem VOG antragsbedürftig, bei Reduktion der Leistung aus Anlass der "Pensionierung" (hier: wegen Invalidität) sind aber - von Amts wegen - jene Leistungen gem § 2 Z 1 VOG zu berücksichtigen, auf die eine im normalen Erwerbsleben tätige Person aus Anlass der Pensionierung einen Rechtsanspruch hätte; nach der zum VOG ergangenen Rsp des OGH umfasst der "Ersatz des Verdienstentganges oder Unterhaltsentganges" auch den Anspruch auf Abfertigung für Arbeiter und Angestellte; die Behörde hätte aus Anlass der Reduktion des Verdienstentganges auf den niedrigeren Ersatz der Rentendifferenz von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass dem Verbrechensopfer im normalen Erwerbsleben aus diesem Anlass ein Abfertigungsanspruch zugekommen wäre

14. 05. 2014
Gesetze:

§ 2 VOG, § 3 VOG, § 23 AngG, § 23a AngG


Schlagworte: Verbrechensopferrecht, Hilfeleistungen, Abfertigung, Pension


GZ 2013/11/0219, 06.03.2014


 


VwGH: Die Beschwerde bringt vor, dass der Bf im normalen Erwerbsleben aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Abfertigungsanspruch zugestanden wäre. Nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl Nr 107/1979, stünden - gem dessen §§ 1 und 2 - auch Arbeitern bei entsprechend langer, zumindest aber dreijähriger Beschäftigungsdauer ein Abfertigungsanspruch iSd §§ 23, 23a AngG zu. Das Dienstverhältnis der Bf zu einem Unternehmen in der Elektrobranche habe bereits im Jahr 1986 begonnen. Sie hätte somit nach 25jähriger Dienstzugehörigkeit im Jahr 2011 Anspruch auf eine Abfertigung iHv 12 Monatsgehältern erworben.


 


Gem § 3 Abs 1 VOG ist Ersatz auch dafür zu leisten, was dem Verbrechensopfer auch künftighin wegen der Folgen der Verletzung und der dadurch verringerten oder gänzlich verlorenen Erwerbsfähigkeit an Verdienst entgeht.


 


Zwar sind Leistungen aus dem VOG antragsbedürftig, bei Reduktion der Leistung aus Anlass der "Pensionierung" (hier: wegen Invalidität) sind aber - von Amts wegen - jene Leistungen gem § 2 Z 1 VOG zu berücksichtigen, auf die eine im normalen Erwerbsleben tätige Person aus Anlass der Pensionierung einen Rechtsanspruch hätte.


 


Nach der zum VOG ergangenen Rsp des OGH umfasst der "Ersatz des Verdienstentganges oder Unterhaltsentganges" auch den Anspruch auf Abfertigung für Arbeiter und Angestellte. Die belBeh hätte aus Anlass der Reduktion des Verdienstentganges auf den niedrigeren Ersatz der Rentendifferenz von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass der Bf im normalen Erwerbsleben aus diesem Anlass ein Abfertigungsanspruch zugekommen wäre.


 


Dies hat die belBeh unterlassen, obwohl die Bf nach Ausweis der Verwaltungsakten über zwei Jahrzehnte Leistungen gem § 2 Z 1 VOG bezogen hat, deren Berechnung zugrunde lag, dass die Bf ohne das Ereignis vom 5. Oktober 1986 weiterhin in einem näher genannten Unternehmen in der Elektrobranche beschäftigt gewesen wäre.


 


Das Vorbringen der Bf stellt schon deshalb keine Neuerung (§ 41 Abs 1 VwGG) im Verfahren vor dem VwGH dar, weil der belBeh die Umstände, welche für das Bestehen eines Abfertigungsanspruchs sprechen, bekannt sein mussten.


 


Die Abgeltung eines Abfertigungsanspruches ist den betraglichen Höchstgrenzen des § 3 VOG unterworfen, sofern die mit der Monatsentschädigung mitabzugeltende Abfertigungssumme in ihrem Fälligkeitszeitpunkt die in dieser Bestimmung genannten Grenzbeträge zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Verbrechensopfers übersteigt, weshalb auch bevorzugt fällige Teile der Abfertigung in gleiche monatliche Teilbeträge aufzuteilen sind.


 


Die belBeh hat, da sie die Hilfeleistung gem § 2 Z 1 VOG infolge Nichtberücksichtigung des Abfertigungsanspruchs unzureichend bemessen hat, den angefochten Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

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