Bei einer Hilfeleistung gem § 2 Z 1 VOG in Form des Verdienstentganges ist nicht nur der eigentliche Verdienstentgang (während der Dauer der Erwerbslebens), sondern ab Erreichung des Pensionsalters die zufolge der unterbliebenen freiwilligen Beitragsleistung sich ergebende Rentendifferenz oder der allenfalls dadurch bedingte Entfall einer Rente ("Renten- oder Pensionsschaden") zu ersetzen
§ 2 VOG
GZ 2013/11/0219, 06.03.2014
VwGH: Zutreffend hat die Behörde erkannt, dass bei einer Hilfeleistung gem § 2 Z 1 VOG in Form des Verdienstentganges nicht nur der eigentliche Verdienstentgang (während der Dauer der Erwerbslebens), sondern ab Erreichung des Pensionsalters die zufolge der unterbliebenen freiwilligen Beitragsleistung sich ergebende Rentendifferenz oder der allenfalls dadurch bedingte Entfall einer Rente ("Renten- oder Pensionsschaden") zu ersetzen ist.
Die belBeh konnte weiters - auch im Hinblick auf das BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr 832/1992 - davon ausgehen, dass bei unselbständigen Erwerbstätigen mit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit - und somit der Erreichung des Pensionsalters - über das 65. Lebensjahr bzw bei Frauen über das 60. Lebensjahr hinaus grundsätzlich nicht zu rechnen ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, denen das Gegenteil zu entnehmen ist. Dass solche besondere Umstände bei der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids 59jährigen Bf vorlägen, wurde weder behauptet, noch gibt es dafür nach der Aktenlage Indizien.