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Verfahrensrecht

OGH: Schutz vor Gewalt in Wohnungen gem § 382b EO – Notariatsakt, in dem ausdrücklich darauf verzichtet wird, den Antragsgegner aus der Ehewohnung durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ausschließen zu lassen?

Die Bestimmungen über die Gewährung beschleunigten Rechtsschutzes im Provisorialverfahren sind zwingendes Recht; sie können weder durch Parteienabrede noch durch Annahme einer Zustimmungsfiktion geändert werden

12. 05. 2014
Gesetze:

§ 382b EO, § 382e EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Schutz vor Gewalt in Wohnungen, Verzicht auf Rechtsschutz, Verlängerung der einstweiligen Verfügung


GZ 7 Ob 15/14b, 26.02.2014


 


OGH: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist.


 


Es ist bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen.


 


Die Frage, ob die Antragstellerin im Notariatsakt darauf verzichtete, den Antragsgegner aus der Ehewohnung durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ausschließen zu lassen, oder ob - wie von ihr behauptet - der Verzicht widerrufen wurde, stellt sich nicht. Bei dem Notariatsakt vom 7. 8. 1997 handelt es jedenfalls nicht um eine nachträglich - sohin erst nach Erlassung der einstweiligen Verfügung - eingetretene Änderung entscheidungswesentlicher Umstände, die im Verfahren über die Verlängerung der einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen wäre.


 


Im Übrigen bilden die Pflicht zur anständigen Begegnung (§ 90 Abs 1 ABGB) und die absolut wirkenden Rechte des Einzelnen auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität (§ 16 ABGB) die materiell-rechtlichen Grundlagen von Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie unter Ehegatten. Mit den durch das Gewaltschutzgesetz, BGBl 1996/759, novellierten Regelungen der einstweiligen Verfügungen wird dem Gewalttäter das Verlassen der Wohnung aufgetragen, dies völlig unabhängig von der materiellen Berechtigung. Nicht das Gewaltopfer, sondern der Gewalttäter hat zu weichen. Ihr Zweck liegt damit - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht in der Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs.


 


Zuletzt ist auch darauf zu verweisen, dass die Bestimmungen über die Gewährung beschleunigten Rechtsschutzes im Provisorialverfahren zwingendes Recht sind. Sie können weder durch Parteienabrede noch durch Annahme einer Zustimmungsfiktion geändert werden. Der öffentlich-rechtliche (verfahrensrechtliche) Anspruch auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist auch nicht vergleichsfähig.


 


Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der einstweiligen Verfügung zu prüfen haben.

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