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Verfahrensrecht

OGH: Um seine Rechtsrüge gesetzmäßig auszuführen, muss sich der Revisionswerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts konkret auseinandersetzen

Das bloße Aufstellen (unrichtiger) Rechtsbehauptungen reicht dazu nicht aus

12. 05. 2014
Gesetze:

§ 503 ZPO, § 506 ZPO


Schlagworte: Revision, Rechtsrüge


GZ 1 Ob 35/14z, 27.03.2014


 


OGH: Um seine Rechtsrüge gesetzmäßig auszuführen, muss sich der Revisionswerber nach der Rsp des OGH mit den Argumenten des Berufungsgerichts konkret auseinandersetzen, das bloße Aufstellen (unrichtiger) Rechtsbehauptungen reicht dazu nicht aus.

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