Das bloße Aufstellen (unrichtiger) Rechtsbehauptungen reicht dazu nicht aus
§ 503 ZPO, § 506 ZPO
GZ 1 Ob 35/14z, 27.03.2014
OGH: Um seine Rechtsrüge gesetzmäßig auszuführen, muss sich der Revisionswerber nach der Rsp des OGH mit den Argumenten des Berufungsgerichts konkret auseinandersetzen, das bloße Aufstellen (unrichtiger) Rechtsbehauptungen reicht dazu nicht aus.