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Verfahrensrecht

OGH: Verhängung einer Ordnungsstrafe iZm wiederholtem Vorwurf des Amtsmissbrauchs

Zur Bekämpfung einer gerichtlichen Entscheidung reicht es aus, dass die Partei in ihrem Rechtsmittel die ihr geboten erscheinenden Rechtsmittelgründe ausführt; es ist dagegen nicht notwendig, darüber hinaus die entscheidenden Gerichtsorgane in ständiger Wiederholung des Amtsmissbrauchs zu bezichtigen und es ist auch nicht Aufgabe einer Partei, Gerichtsorganen vermeintlich erkannte psychische Erkrankungen zu attestieren

12. 05. 2014
Gesetze:

§ 220 ZPO, § 86 ZPO, § 22 AußStrG


Schlagworte: Ordnungsstrafe, wiederholter Vorwurf des Amtsmissbrauchs, Beleidigungen


GZ 5 Ob 37/14y, 13.03.2014


 


OGH: Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Ausfälle in Rechtsmittelschriften ist sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht zuständig.


 


Durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen soll nicht eine inhaltlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen und nicht beleidigenden Ausdrucksweise bedienen. Zur Bekämpfung einer gerichtlichen Entscheidung reicht es nämlich aus, dass die Partei in ihrem Rechtsmittel die ihr geboten erscheinenden Rechtsmittelgründe ausführt. Es ist dagegen nicht notwendig, darüber hinaus die entscheidenden Gerichtsorgane in ständiger Wiederholung des Amtsmissbrauchs zu bezichtigen und es ist auch nicht Aufgabe einer Partei, Gerichtsorganen vermeintlich erkannte psychische Erkrankungen zu attestieren. Derartige Vorwürfe dienen nicht der sinnvollen Ausführung von Rechtsmitteln, sondern hier nach der vom Rechtsmittelwerber gewählten Form und Intensität der Herabsetzung der damit Angesprochenen. Die Verhängung der Ordnungsstrafen war - im Hinblick auf die vom Rechtsmittelwerber ständig und unbeeindruckt wiederholte Vorgangsweise auch der Höhe nach - geboten. Der Rekurs ist somit nicht berechtigt.


 


Da der Rechtsmittelwerber in seinem Rekurs neuerlich Gerichtsorganen Amtsmissbrauch vorwirft und ihnen psychische Erkrankungen attestiert, war über ihn gem § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 Abs 1 ZPO eine weitere Ordnungsstrafe zu verhängen, die angesichts der Hartnäckigkeit seines Verhaltens im gesetzlichen Höchstausmaß erfolgen muss.

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