Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Manuduktionspflicht (hier: iZm mangelnder Bestimmtheit des Klagsvorbringens)

Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründen gewöhnlich, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine in dritter Instanz zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage

12. 05. 2014
Gesetze:

§ 182 ZPO, § 182a ZPO, § 226 ZPO


Schlagworte: Manuduktionspflicht


GZ 8 Ob 91/13k, 24.03.2014


 


OGH: Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründen gewöhnlich, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine in dritter Instanz zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage.


 


Hier ist zu berücksichtigen, dass eine mangelnde Bestimmtheit des Klagsvorbringens im gesamten bisherigen Verfahren von keiner Seite releviert wurde und auch dem Berufungsgericht erstmals im zweiten Rechtsgang jene Bedenken gekommen sind, die es zum Anlass für die neuerliche Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung genommen hat. Wurde aber bereits jahrelang über ein Klagsvorbringen verhandelt, ohne dass Gerichte oder Parteien einen Mangel angesprochen haben, könnte von einer grob schuldhaften Verzögerung des im zweiten Rechtsgang erstmals aufgetragenen ergänzenden Sachvorbringens nicht gesprochen werden. Insoweit zeigt der Revisionsrekurs daher auch keine grobe Fehlbeurteilung auf.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at