Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründen gewöhnlich, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine in dritter Instanz zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage
§ 182 ZPO, § 182a ZPO, § 226 ZPO
GZ 8 Ob 91/13k, 24.03.2014
OGH: Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründen gewöhnlich, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine in dritter Instanz zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage.
Hier ist zu berücksichtigen, dass eine mangelnde Bestimmtheit des Klagsvorbringens im gesamten bisherigen Verfahren von keiner Seite releviert wurde und auch dem Berufungsgericht erstmals im zweiten Rechtsgang jene Bedenken gekommen sind, die es zum Anlass für die neuerliche Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung genommen hat. Wurde aber bereits jahrelang über ein Klagsvorbringen verhandelt, ohne dass Gerichte oder Parteien einen Mangel angesprochen haben, könnte von einer grob schuldhaften Verzögerung des im zweiten Rechtsgang erstmals aufgetragenen ergänzenden Sachvorbringens nicht gesprochen werden. Insoweit zeigt der Revisionsrekurs daher auch keine grobe Fehlbeurteilung auf.