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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Hinterbliebenenpension nach § 258 ASVG

Es entspricht der stRsp des OGH, dass die bloße - wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten iSe eheähnlichen Zustands, der dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten entspricht, nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet

12. 05. 2014
Gesetze:

§ 258 ASVG, § 259 ASVG


Schlagworte: Pensionsversicherung, Hinterbliebenenpension, Lebensgemeinschaft


GZ 10 ObS 16/14x, 25.03.2014


 


OGH: Die Hinterbliebenenpension nach § 258 ASVG soll den Unterhaltsausfall ersetzen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht. Es sollen daher nach dem Zweck und ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 258 ASVG) nur Ehegatten bzw seit 1. 1. 2010 auch eingetragene (gleichgeschlechtliche) PartnerInnen (vgl § 259 ASVG idF BGBl I 2009/135) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben. Es entspricht der stRsp des OGH, dass die bloße - wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten iSe eheähnlichen Zustands, der dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten entspricht, nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet. Da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und zwischen Lebensgefährten keine Unterhaltsverpflichtung besteht, hat ein (bloßer) Lebensgefährte beim Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

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