Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen lässt
§ 14a UWG
GZ 4 Ob 28/14t, 25.03.2014
OGH: Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen lässt. Die Vermutung spricht für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr; es ist Sache des Verletzers, diese Vermutung zu widerlegen.
Hier hat das Berufungsgericht Wiederholungsgefahr zu einem bestimmten Begehren deshalb verneint, da der Verstoß auf einem Irrtum als einmaliger Sondersituation beruhe (Übersehen einer Gesetzesänderung), nach Erkennen des Irrtums die durch Gesetzesänderung unrichtig gewordene Angabe im Internet berichtigt und die unrichtige Angabe im Prozess nicht als rechtmäßig verteidigt worden sei. Eine durch gegenteilige Sachentscheidung zu behebende krasse Fehlbeurteilung liegt in diesem Punkt nicht vor.