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Wirtschaftsrecht

OGH: Unlauterkeit von Zugaben

Es ist nicht unlauter, einen Verbraucher durch Zugabe zu veranlassen, sich mit dem eigenen Angebot zu beschäftigen

12. 05. 2014
Gesetze:

§ 9a UWG aF, § 1 UWG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugabe, unlautere Geschäftspraktiken


GZ 4 Ob 28/14t, 25.03.2014


 


OGH: Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass das Angebot der Zugabe eines hochwertigen Mobiltelefons zu einem Versicherungsprodukt mit langfristiger Bindung beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene hohe Aufmerksamkeit aufwendet, nicht dazu führt, dass er sich allein wegen der Zugabe, also unter Ausschluss rationaler Erwägungen, für dieses Produkt entscheidet.


 


Von dieser Rsp ist das Berufungsgericht bei Beurteilung der beanstandeten Ankündigung (Koppelung eines langfristig gebundenen Finanzprodukts mit hochwertigem Smartphone oder Tabletcomputer) nicht abgewichen.


 


Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die angefochtene Entscheidung berücksichtige die Entscheidung des EuGH vom 19. 12. 2013, C-281/12 - Trento Sviluppo, nicht. Der EuGH definiert dort den Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ weit und versteht darunter nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch sämtliche mit dem Erwerb oder Nichterwerb unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen, wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.


 


Im Anlassfall konnte das Versicherungsprodukt samt Zugabe erst nach einem persönlichen Beratungsgespräch vertraglich erworben werden, das man durch Registrierung im Internet oder telefonisch vereinbaren musste. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass schon diese dem Erwerb unmittelbar vorgeschaltete Verbraucherentscheidung, sich als Interessent registrieren und zu einem Gespräch einladen zu lassen, in die Beurteilung der Unlauterkeit der beanstandeten Ankündigung einzubeziehen ist. Dies ändert aber nichts am vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis.


 


Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass das hier zu beurteilende Koppelungsangebot beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene hohe Aufmerksamkeit aufwendet, so attraktiv ist, dass es geeignet ist, beim Verbraucher jede rationale Entscheidung auszuschalten. Es ist nämlich nicht unlauter, einen Verbraucher durch Zugabe zu veranlassen, sich mit dem eigenen Angebot zu beschäftigen.


 


Dass das beanstandete Angebot nicht nur das wirtschaftliche Verhalten der besonders schutzbedürftigen Gruppe unerfahrener und leichtgläubiger Jugendlicher und junger Erwachsener zu beeinflussen geeignet und daher aus deren Sicht zu beurteilen ist (§ 1 Abs 2 UWG), hat das Berufungsgericht, gestützt auf die Umstände des Einzelfalls, vertretbar begründet. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wird sich bei der gebotenen hohen Aufmerksamkeit auch nicht durch die Ankündigung unter Zeitdruck setzen lassen, dass „schon hunderte Bestellungen“ vorliegen, sondern dies als übliche reklamehafte Wendung verstehen, die den Absatz des beworbenen Produkts fördern soll.

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