Die Wiedereinsetzung kommt nicht bei Versäumung der Teilnahme an einer Hauptverhandlung in Betracht
§ 364 StPO
GZ 21 Os 1/14a, 18.02.2014
OGH: Sachvoraussetzung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Die Wiedereinsetzung kommt hingegen mangels gesetzlicher Zulassung nicht bei Versäumung der Teilnahme an einer Hauptverhandlung in Betracht.