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Zivilrecht

OGH: § 84 GBG – Grundbuchsgesuchserfordernisse

Es ist kein Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat

12. 05. 2014
Gesetze:

§ 84 GBG


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Grundbuchsgesuch, Erfordernisse, Abweisung


GZ 5 Ob 23/14i, 21.02.2014


 


OGH: Nach § 84 GBG sind in jedem Grundbuchgesuch (ua) der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind; bei juristischen Personen sind die ihnen zukommenden Benennungen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen auch die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) anzugeben. Diesem Erfordernis entsprach hier der „NGB-Antrag“ nur insoweit nicht, als das zuständige Finanzamt und die betreffende Gemeinde nicht als Beteiligte genannt waren.


 


Nach LuRsp ist es aber kein Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. Ob das Fehlen der von § 84 GBG geforderten Angaben „niemals“ zu einer Abweisung eines Grundbuchgesuchs führen kann bzw inwieweit dem Antragsteller aufgrund dieser Bestimmung Mitwirkungspflichten auferlegt werden können, muss im vorliegenden Kontext nicht geprüft werden, weil die hier vom Antragsteller nicht genannten Beteiligten ohnehin evident waren.

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