In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden; dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss
§§ 15 ff LiegTeilG
GZ 5 Ob 23/14i, 21.02.2014
OGH: In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.
Den zuvor genannten Anforderungen ist vorliegend entsprochen. Die (hier: besonders einfache) Flächenveränderung ist dem „NGB-Antrag“ zweifelsfrei, beschlusstauglich und der üblichen Gestaltung eines ERV-Antrags entsprechend zu entnehmen. Strengere Antragserfordernisse sind - nicht zuletzt im Hinblick auf den vom Gesetzgeber durch die Änderung des § 18 LiegTeilG mit der Grundbuchs-Novelle 2012 dokumentierten Wunsch nach einer erledigungsfreundlichen Verfahrensgestaltung - nicht aufzustellen.