Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus § 85 Abs 2 GBG und § 12 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar
§ 12 GBG, § 481 ABGB, §§ 472 ff ABGB, § 85 GBG
GZ 5 Ob 24/14m, 21.02.2014
OGH: Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer ersessenen Servitut sein, muss es die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang enthalten. Das Urteil muss als Titelurkunde für die Verbücherung (§ 33 GBG) neben den Voraussetzungen des § 85 GBG auch die des § 12 GBG erfüllen. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muss der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden und sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, müssen diese genau bezeichnet sein (§ 12 Abs 2 GBG). Eine mangelnde Bestimmtheit des Umfangs der Dienstbarkeit steht der Eintragung im Grundbuch entgegen.
Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus § 85 Abs 2 GBG und § 12 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt zwar regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde abhängt.
Im vorliegenden Fall bedarf die Entscheidung des Rekursgerichts jedoch zur Wahrung der Rechtssicherheit (§ 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG) einer Korrektur:
Die planliche Darstellung in Beil ./H, eines integrierenden Bestandteils des Spruchs des die Grundlage der Eintragung bildenden Urteils, stellt unter Bezug auf Markierungspunkte auf der gekrümmten Linie den Wegeverlauf eindeutig fest. Dass dabei die im Plan eingezeichnete, dort als „Servitutswegachse“ bezeichnete Linie nicht die seitliche Begrenzung des Servitutswegs, sondern dessen Mittellinie markiert, bedarf wegen der Offenkundigkeit dieses Umstands keiner Erörterung.
Art und Umfang des Servitutsrechts sind im Spruch ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft laut Darstellung in Beilage ./H zu dulden ist. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedurfte es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des § 12 GBG nicht.
Für die Ausübung des Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art ist dann zufolge § 484 ABGB der Servitutszweck maßgeblich.
Die Titelurkunde genügt daher den Voraussetzungen des § 85 Abs 2 GBG sowie des § 12 Abs 1 und 2 GBG iVm § 5 GBG.