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Zivilrecht

OGH: Teilzuspruch iZm Dienstbarkeiten

Vorausgesetzt ist, dass das Minus im geltend gemachten Begehren „eingeschlossen“ ist; dem Begehren wird in einem solchen Fall also bloß in einem eingeschränkten Umfang stattgegeben

12. 05. 2014
Gesetze:

§§ 472 ff ABGB, § 226 ZPO, § 228 ZPO


Schlagworte: Dienstbarkeiten, Teilzuspruch, Begehren


GZ 8 Ob 13/14s, 24.03.2014


 


OGH: Auch bei konfessorischen Feststellungsbegehren (und Unterlassungsbegehren) in Bezug auf Dienstbarkeiten lässt die neuere Rsp einen Teilzuspruch (Minderzuspruch bzw Minus) zu, was jedenfalls für den Fall der Einschränkung einer Dienstbarkeit durch eine Freiheitsersitzung gilt. Eine solche Einschränkung kann sich auf die räumliche Ausdehnung, auf den sachlichen Umfang (zB Gehrecht statt Fahrrecht; Befahren mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken statt mit Fahrzeugen aller Art) oder auf den Zeitraum der Ausübung beziehen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Minus im geltend gemachten Begehren „eingeschlossen“ ist. Dem Begehren wird in einem solchen Fall also bloß in einem eingeschränkten Umfang stattgegeben. Ob in diesem Sinn im Verhältnis zur klagsweise beanspruchten Dienstbarkeit ein Minus oder ein Aliud vorliegt, hängt aber stets von den konkreten Umständen und zwar insbesondere vom Vorbringen der Partei ab.


 


Die Kläger vertreten dazu in der Revision die Ansicht, dass die Dienstbarkeit des (Zu-)Fahrens (bis zur Parkposition) gegenüber einer Dienstbarkeit des Parkens bzw das schlichte Fahren auf ein Grundstück gegenüber dem Darüberfahren iSe Überquerens nur ein Minus sei.


 


Eine Dienstbarkeit des Parkens wurde mit dem Klagebegehren nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund stellt sich auch die Frage nach einem Minus im Verhältnis zu einem solchen Begehren nicht. Hinsichtlich des zweiten Arguments übersehen die Kläger, dass eine Dienstbarkeit auf fremdem Grund nur zu einem bestimmten Zweck, zu dem das fremde Grundstück in Anspruch genommen wird, bestehen kann. Abgesehen vom Parken, das aber nicht klagsgegenständlich ist, wird auch in der Revision ein solcher Zweck nicht dargelegt. Ausgehend vom Vorbringen der Kläger und dem von ihnen erhobenen Begehren verbleibt für den Zuspruch eines Minus somit kein Raum.

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