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Zivilrecht

OGH: Zum Rückführungshindernis des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ

Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist eng auszulegen und auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken

12. 05. 2014
Gesetze:

Art 13 HKÜ


Schlagworte: Familienrecht, Haager Kindesentführungsübereinkommen, Rückführungshindernis, Kindeswohl


GZ 6 Ob 66/14w, 16.04.2014


 


OGH: Der Überlegung der Antragsgegnerin, bei einer Rückführung Samiras nach Australien käme es zu einer Gefährdung deren Wohles, ist mit dem Hinweis auf die jüngere Rsp zu begegnen: Demnach ist Art 13 Abs 1 lit b HKÜ eng auszulegen und auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken; dass es - wie die Antragsgegnerin meint - bei einer Rückkehr Samiras nach Australien gemeinsam mit der Antragsgegnerin aufgrund möglicher wirtschaftlicher Probleme zu einer psychischen Belastung der beiden kommen könnte, erfüllt die Qualifikation dieser Rsp nicht.


 


Die Antragsgegnerin mag zwar die Hauptbezugsperson für Samira bereits in Australien gewesen sein und ist es wohl aufgrund der Entführung Samiras nach Österreich nunmehr besonders; dem von der Antragsgegnerin daraus gezogenen Schluss, die Entfremdung des Kindes vom Antragsteller würde bei einer (unbegleiteten) Rückführung Samiras Wohl gefährden, steht allerdings entgegen, dass - iSd stRsp - eine Rückführung nicht zum Antragsteller, sondern nach Australien angeordnet wurde. Damit wird es aber an der Antragsgegnerin liegen, die von ihr befürchteten Nachteile für Samira aufgrund deren allfälliger Trennung von der Mutter dadurch hintanzuhalten, dass sie mit Samira zurückkehrt. Entgegen dem von ihr im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Standpunkt ist es der Antragsgegnerin dabei durchaus zumutbar, eigene Nachteile einer solchen Rückkehr in Kauf zu nehmen, hat sie ja durch ihre eigenmächtige Entführung des Kindes nach Österreich die nunmehrige Situation erst geschaffen.

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