Ein Elternteil kann die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen Elternteil nur aufgrund des § 169 Abs 1 ABGB durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen
§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF, § 169 ABGB
GZ 1 Ob 24/14g, 27.02.2014
OGH: Der im Revisionsrekurs der Kinder und vom Rekursgericht angesprochene § 169 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 154a ABGB aF) ist im konkreten Zusammenhang nicht anwendbar. § 169 ABGB regelt nämlich nur das Recht zur Vertretung der Kinder durch ihre Eltern nach außen, also Behörden und dritten Personen gegenüber, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Eltern. Ein Elternteil kann daher die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen Elternteil nur aufgrund des § 169 Abs 1 ABGB durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen.