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Zivilrecht

OGH: Zum Umfang der privatwirtschaftlichen Haftung des Jugendwohlfahrtsträgers aus behaupteten Schäden der Eltern

Die als Jugendwohlfahrtsträger zuständige Bezirkshauptmannschaft hat nach § 212 Abs 2 ABGB aF als gesetzlicher Vertreter für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder nur deren Interessen, nicht aber die in den meisten Fällen sogar entgegengesetzten Interessen des Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen; der Jugendwohlfahrtsträger handelt als gesetzlicher Vertreter des Kindes bei der Festsetzung oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nicht hoheitlich in Vollziehung der Gesetze (§ 1 Abs 1 AHG)

12. 05. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1 AHG, § 212 ABGB aF


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Familienrecht, Jugendwohlfahrtsträgers, Festsetzung / Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, Haftung


GZ 1 Ob 35/14z, 27.03.2014


 


Der Kläger begehrte die Zahlung des von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an die Mutter weitergeleiteten Unterhaltsbetrags.


 


OGH: Zunächst befasst sich der Revisionswerber allgemein mit der gesetzlichen Verpflichtung der öffentlichen Jugendwohlfahrt, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung durch Beratung zu unterstützen, und führt aus, dass sich der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger sowohl bei der freiwilligen als auch der nicht freiwilligen Erziehungshilfe zur Erfüllung der persönlichen Pflichten gegenüber dem Minderjährigen wie Pflege und Erziehung regelmäßig Dritter bedienen müsse. Diese Überlegungen münden ohne Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt in die Schlussfolgerung, dass im konkreten Fall ein Vertragsverhältnis (des Klägers) zum Jugendwohlfahrtsträger vorliege. Er beharrt auf seiner Ansicht, dass sein mit der Überweisung der Unterhaltsbeträge verbundener Auftrag an den Jugendwohlfahrtsträger, die überwiesenen Beträge direkt an die Kinder weiter zu überweisen, ein Auftragsverhältnis mit daraus resultierenden vertraglichen, aber auch nebenvertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungsverpflichtungen des Jugendwohlfahrtsträgers begründet habe, der nach § 1313a ABGB auch für ein Fehlverhalten seiner Mitarbeiter hafte. Dabei bleibt allerdings zur Gänze offen, aufgrund welcher konkreter übereinstimmender Willenserklärungen ein Vertragsverhältnis mit den vom Kläger gewünschten Rechtsfolgen begründet worden sein sollte. Mit seiner allgemeinen, im festgestellten Sachverhalte nicht gedeckten Behauptung der Begründung eines Vertragsverhältnisses hat der Revisionswerber der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die als Jugendwohlfahrtsträger zuständige Bezirkshauptmannschaft nach § 212 Abs 2 ABGB aF als gesetzlicher Vertreter für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder nur deren Interessen, nicht aber die in den meisten Fällen sogar entgegengesetzten Interessen des Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen habe, nichts entgegenzusetzen. Das Gleiche gilt für die Begründung seines vermeintlichen Amtshaftungsanspruchs. Beide Vorinstanzen haben dargelegt, dass der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes bei der Festsetzung oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nicht hoheitlich in Vollziehung der Gesetze (§ 1 Abs 1 AHG) handelt. Dem hoheitlichen Handeln als Grundvoraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch widmet der Kläger in der Revision kein Wort. Er befasst sich vielmehr ausschließlich mit den Fragen des angeblich rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft.

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