Die Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung ist nicht erforderlich; der Erlagsgegner kann als Gläubiger den Rechtsgrund der Hinterlegung nicht einseitig abändern
§ 1425 ABGB
GZ 7 Ob 213/13v, 26.02.2014
OGH: Die Ausfolgung eines gem § 1425 ABGB erlegten Geldbetrags kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind. Die Frage der Erfüllung der Ausfolgungsbedingungen ist von der - allenfalls im streitigen Verfahren zu entscheidenden - Frage zu unterscheiden, ob der Erleger die gestellten Bedingungen aufstellen durfte. Die Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung ist nicht erforderlich. Der Erlagsgegner kann als Gläubiger den Rechtsgrund der Hinterlegung nicht einseitig abändern.