Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über
§§ 1295 ff ABGB, § 1358 ABGB, § 67 VersVG, § 7 BEinstG, § 226 ZPO
GZ 2 Ob 15/14s, 17.03.2014
Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall, für den die beklagten Parteien unbestritten haften, so schwer verletzt, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vorliegt.
Er begehrt nunmehr Verdienstentgang, resultierend aus einer unfallskausal notwendigen Reduktion seiner Arbeitszeit von 38,5 auf 25 Stunden wöchentlich. Es bestehe kein Fall einer Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers, insbesondere nicht gem § 7 BEinstG.
Die beklagten Parteien bestritten unter Hinweis auf § 7 BEinstG. Der Kläger habe Anspruch auf vollen Lohn, durch die Reduktion seiner Arbeitszeit sei daher kein Verdienstentgang entstanden. Soweit der Dienstgeber aufgrund der Bestimmung Lohnfortzahlung zu leisten habe, sei der Schaden auf den Dienstgeber verlagert worden und der Kläger nicht aktiv klagslegitimiert.
OGH: Nach stRsp des OGH geht der Ersatzanspruch gegen den Schädiger analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Dies wurde bereits in der grundsätzlichen Entscheidung 2 Ob 21/94 ausgesprochen. Diese Rsp wurde auch bis zuletzt aufrechterhalten. So verweist die Entscheidung 2 Ob 170/08a auf die unstrittig geleistete Lohnfortzahlung, ebenso wurde in 3 Ob 45/11f und 10 ObS 127/12t wiederholt, dass der Anspruch mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.
Schließlich wurde auch in der zu § 7 BEinstG ergangenen Entscheidung 2 Ob 303/04d auf die Judikatur zu den Lohnfortzahlungsfällen Bezug genommen, wonach der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. Die weiteren Ausführungen, wonach der Schaden durch das Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG auf den Dienstgeber verlagert werde, auf welchen der Ersatzanspruch übergehe, können schon deshalb nicht dahingehend verstanden werden, dass der Ersatzanspruch bereits mit dem Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht und nicht erst der Entgeltfortzahlung selbst übergeht, weil dort der klagende Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich fortgezahlt hatte.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger wäre aktiv klagslegitimiert, hält sich somit im Rahmen der stRsp des OGH.
Soweit die Beklagten in ihrem Rekurs darüber hinaus fehlende Kausalität bzw Verletzung der Schadensminderungspflicht und sittenwidriges Verhalten des Klägers zu Lasten Dritter behaupten, liegen darin (diesmal) keine erheblichen Rechtsfragen, weil zu diesen Aspekten erst im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen sein werden.